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   BGH, 20.05.2020 - 2 StR 258/19   

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https://dejure.org/2020,24376
BGH, 20.05.2020 - 2 StR 258/19 (https://dejure.org/2020,24376)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2020 - 2 StR 258/19 (https://dejure.org/2020,24376)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 2 StR 258/19 (https://dejure.org/2020,24376)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 2 StPO, § 145a StGB

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht; Berücksichtigung von Vorstrafen im Jugendstrafrecht; Berücksichtigung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 145a; StPO § 154a Abs. 2
    Vorliegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht; Berücksichtigung von Vorstrafen im Jugendstrafrecht; Berücksichtigung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.09.2015 - 2 StR 136/15

    Aufhebung der Feststellungen durch das Revisionsgericht (Feststellungen des neuen

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 258/19
    Eine Bezugnahme auf die zu Fall II. 5 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen des ersten Urteils vom 6. November 2017 war dem Landgericht im zweiten Rechtsgang verwehrt, nachdem der Senat durch Beschluss vom 19. September 2018 diese Feststellungen aufgehoben hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 136/15, BeckRS 2015, 17203; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 4 mwN).

    Diese Feststellungen aber waren von der Urteilsaufhebung durch den Senatsbeschluss vom 19. September 2018 erfasst und hätten daher im Urteil des zweiten Rechtsgangs nicht lediglich wörtlich wiedergegeben werden dürfen, sondern hätten erkennbar neu getroffen werden müssen (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12, BeckRS 2013, 2238; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 136/15, BeckRS 2015, 17203; BGH, Beschluss vom 20. November 2016 - 4 StR 542/16, NStZ 2017, 108; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 353 Rn. 20c).

  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 258/19
    Im Hinblick auf die Fälle II. 1 bis 4 und II. 6 bis 8 der Urteilsgründe waren lediglich die im ersten Rechtsgang getroffenen, (auch) für den Schuldspruch relevanten Feststellungen zu der letzten Verurteilung des Angeklagten vom 23. Dezember 1999 durch das Landgericht Schwerin wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen bindend geworden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, juris Rn. 14 ff., NStZ 2015, 182, 183; Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16, juris Rn. 12, BGHSt 62, 202, 204 f.; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 353 Rn. 30).
  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15

    Keine Bindungswirkung bzgl. Feststellungen und Entscheidung des früheren

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 258/19
    Hierbei wird sich der neue Tatrichter nochmals zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu verhalten haben, da die diesbezüglichen - an sich rechtsfehlerfreien - Feststellungen und Wertungen des zweiten Rechtsgangs von der neuerlichen Aufhebung des Strafausspruchs erfasst sind (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, juris Rn. 11, BeckRS 2015, 20784; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 353 Rn. 20c).
  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 139/14

    Innerprozessuale Bindungswirkung nicht aufgehobener Feststellungen bei Aufhebung

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 258/19
    Im Hinblick auf die Fälle II. 1 bis 4 und II. 6 bis 8 der Urteilsgründe waren lediglich die im ersten Rechtsgang getroffenen, (auch) für den Schuldspruch relevanten Feststellungen zu der letzten Verurteilung des Angeklagten vom 23. Dezember 1999 durch das Landgericht Schwerin wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen bindend geworden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, juris Rn. 14 ff., NStZ 2015, 182, 183; Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16, juris Rn. 12, BGHSt 62, 202, 204 f.; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 353 Rn. 30).
  • BGH, 28.03.2007 - 2 StR 62/07

    Aufhebung von Feststellungen durch das Revisionsgericht (Tenorierung); Bindung an

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 258/19
    Eine Bezugnahme auf die zu Fall II. 5 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen des ersten Urteils vom 6. November 2017 war dem Landgericht im zweiten Rechtsgang verwehrt, nachdem der Senat durch Beschluss vom 19. September 2018 diese Feststellungen aufgehoben hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 136/15, BeckRS 2015, 17203; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 19.09.2018 - 2 StR 153/18

    Verminderte Schuldfähigkeit (tatrichterliche Würdigung von

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 258/19
    Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 19. September 2018 (2 StR 153/18) dieses Urteil im Schuldspruch zu Fall II. 5 der Urteilsgründe, im gesamten Strafausspruch sowie im Adhäsionsausspruch, soweit dieser die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz bereits entstandener immaterieller und materieller Schäden betraf, jeweils mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 23.11.2016 - 4 StR 542/16

    Feststellungen zur Person (durch neu entscheidende Strafkammer nach Aufhebung des

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 258/19
    Diese Feststellungen aber waren von der Urteilsaufhebung durch den Senatsbeschluss vom 19. September 2018 erfasst und hätten daher im Urteil des zweiten Rechtsgangs nicht lediglich wörtlich wiedergegeben werden dürfen, sondern hätten erkennbar neu getroffen werden müssen (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12, BeckRS 2013, 2238; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 136/15, BeckRS 2015, 17203; BGH, Beschluss vom 20. November 2016 - 4 StR 542/16, NStZ 2017, 108; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 353 Rn. 20c).
  • BGH, 12.12.2012 - 2 StR 481/12

    Neuerhebung der Feststellungen nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 2 StR 258/19
    Diese Feststellungen aber waren von der Urteilsaufhebung durch den Senatsbeschluss vom 19. September 2018 erfasst und hätten daher im Urteil des zweiten Rechtsgangs nicht lediglich wörtlich wiedergegeben werden dürfen, sondern hätten erkennbar neu getroffen werden müssen (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12, BeckRS 2013, 2238; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 136/15, BeckRS 2015, 17203; BGH, Beschluss vom 20. November 2016 - 4 StR 542/16, NStZ 2017, 108; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 353 Rn. 20c).
  • BGH, 15.03.2022 - 2 StR 22/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Verwerfung der Revision als

    Die dahingehenden Feststellungen im ersten Rechtsgang waren von der Urteilsaufhebung durch den Senatsbeschluss vom 2. Februar 2021 erfasst und hätten daher im Urteil des zweiten Rechtsgangs nicht lediglich wörtlich wiedergegeben werden dürfen, sondern erkennbar neu getroffen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 StR 258/19, juris Rn. 6 mwN).
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